§Satzung des Landesschülerrates Mecklenburg-Vorpommern

Präambel

Zur Wahrnehmung der demokratischen Mitbestimmungsrechte haben Schüler des Landes
Mecklenburg Vorpommern ihre landesweite Interessenvertretung gewählt.

§ 1 – Grundsätze

  1. Der Landesschülerrat vertritt die Interessen der Schüler aller Schulen des Landes Mecklenburg- Vorpommern.
  2. Der Landesschülerrat nimmt sich dabei sowohl bildungspolitischer als auch gesellschaftspolitischer Belange an.
  3. Sollte der gesamte Vorstand zurückgetreten sein, obliegt die Einberufung der VV den Kreis- und Stadtschülerräten.
  4. Der Landesschülerrat Mecklenburg- Vorpommern ist überparteilich.

§ 2 – Aufgaben und Ziele

  1. Ziel des Landesschülerrates Mecklenburg- Vorpommerns ist es, demokratische Reformen und Veränderungen in der Schule und ihrem gesellschaftlichen Umfeld zu erreichen.
  2. Mittel zur Durchsetzung dieser Ziele sind insbesondere :
    - die Entwicklung und Unterstützung von Aktionen der Schüler und ihrer Vertretungen
    - die Arbeit der Organe auf allen Ebenen
    - Öffentlichkeitsarbeit durch Schülerzeitungen, Informationsschriften und Pressearbeit
    - Die Einflussnahme auf Entscheidungen von Parlamenten, Regierungen und den Verwaltungen
    - Die Zusammenarbeit mit allen Gruppierungen, mit denen gemeinsame Ziele erreicht werden können
    - Bildungsarbeit durch Seminare und Schulungen

§ 3 – Organe

  1. Der Landesschülerrat Mecklenburg- Vorpommern hat folgende Organe:
    • Vollversammlung des Landesschülerrates
    • Arbeitskreise des Landesschülerrates
    • Vorstand des Landesschülerrates
    • Geschäftsführer des Landesschülerrates

§ 4 – Vollversammlung des Landesschülerrates

  1. Die Vollversammlung des Landesschülerrates ist das höchste beschlussfassende Gremium des Landesschülerrates.
  2. Sie legt die Grundzüge und Ziele der Arbeit des Landesschülerrates fest.
  3. Die Vollversammlung des Landesschülerrates muss mindestens einmal im Schuljahr einberufen werden.
  4. Die Vollversammlung des Landesschülerrates wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Vollversammlung einberufen.
  5. Die Einladung an alle Mitglieder muss mit einer Frist von mindestens drei Schulwochen durch den Vorstand erfolgen.
  6. Mitglieder der Vollversammlung können alle Schüler des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Vollendung des 7. Schuljahres werden. Die Delegierten werden durch die Kreis- bzw. Stadtschülerräte gewählt. Jeder Kreis b.z.w. Stadtschülerrat entsendet zwei stimmberechtigte Delegierte zur Vollversammlung.
  7. Bei der Zusammensetzung der Vollversammlung soll die Vertretung aller Schultypen angestrebt werden.
  8. Die Vollversammlung des Landesschülerrates ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde, mindestens ein Drittel der möglichen Delegierten und zugleich die Hälfte der Stadt- bzw. Kreisschülerräte vertreten sind. Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Vollversammlung erneut eingeladen, so ist diese Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden, beschlussfähig.

§ 5 – Arbeitskreise

  1. Zur Verwirklichung spezieller Aufgaben und zur vertiefenden Auseinandersetzung mit einzelnen Themen sowie zur Erarbeitung von Vorlagen können zur Unterstützung der Arbeit des Landesschülerrates Arbeitskreise gebildet werden.
  2. Die Arbeitskreise sind auf Anfrage dem Vorstand und der Vollversammlung des Landesschülerrates rechenschaftspflichtig. Alle Veröffentlichungen der Arbeitskreise sind vor ihrer Publikation dem Vorstand zur Kenntnisnahme zu übergeben. Der Vorstand ist berechtigt, Publikationen zu unterbinden.
  3. Die Arbeitskreise sind im Rahmen ihrer Zielstellung selbstständig.

§ 6 – Vorstand

  1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Landesschülerrates. Er ist gegenüber der Vollversammlung rechenschaftspflichtig.
  2. Der Vorstand des Landesschülerrates wird durch die Vollversammlung zu Beginn eines Schuljahres für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Die Vollversammlung wählt elf ihrer Mitglieder zum Vorstand. Für die Mitglieder des Vorstandes, die während der zweijährigen Amtszeit ihre Schullaufbahn beenden, werden maximal 4 Ersatzmitglieder gewählt.
  4. Die Ersatzmitglieder können an den Sitzungen des Vorstandes des LSR M-V mit beratender Stimme teilnehmen.
  5. Nach ordnungsmäßiger Einladung aller Mitglieder ist der Vorstand des LSR M-V bei einer Anwesenheit von mindesten der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstandes des LSR M-V bedürfen einer absoluten Mehrheit der Anwesenden. Der Vorstand des LSR M-V ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn er wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden muss. Hierauf soll bei der erneuten Einladung hingewiesen werden.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes des LSR M-V sind gleichberechtigt.
  7. Innerhalb des Vorstandes des LSR M-V sind folgende Arbeitskreise zu vergeben:
    • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    • Finanzen
    • Kontakt zum Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und anderen Institutionen
    • Landesschulbeirat
    • Bildung- und Seminararbeit

§ 7 – Kassenführung

  1. Der Finanzreferent verwaltet die Mittel des Landesschülerrates nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Vollversammlung.
  2. Mindestens einmal im Jahr legt der Finanzreferent der Vollversammlung Rechenschaft über die Mittelverwendung ab.
  3. Die Vollversammlung des Landesschülerrates wählt auf ihrer ersten Sitzung in jedem Schuljahr zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
  4. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung im Sinne der Vollversammlung mindestens einmal am Ende des Haushaltsjahres.

§ 8 – Zusammenkünfte

  1. Die Zusammenkünfte der Organe des Landesschülerrates sind nicht öffentlich. Ausnahmen werden durch den Vorstand oder die Geschäftsordnung des Landesschülerrates Mecklenburg-Vorpommerns geregelt.

§ 9 – Protokolle

  1. Über die Sitzungen aller Organe des Landesschülerrates ist von einem Schriftführer, die oder der von dem jeweiligen Gremium aus seiner Mitte bestimmt wird, ein Protokoll anzufertigen.
  2. Das Protokoll ist auf der jeweils nächsten Sitzung zu beschließen.
  3. Das Protokoll ist in die Akten des Landesschülerrates aufzunehmen und mindestens vier Jahre aufzubewahren.

§ 10 – Entlastung, Abwahl und Ausscheiden.

  1. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes müssen nach Ablauf der Amtszeit oder bei vorzeitigem Ausscheiden durch die Vollversammlung entlastet werden. Vor seiner Entlastung muss der Vorstand über seine Tätigkeit während der Amtszeit Rechenschaft ablegen.
  2. Der Finanzreferent und die Kassenprüfer werden nach Abgabe ihrer Rechenschaftsberichte gesondert entlastet.
  3. Vorstandmitglieder können jederzeit mit einfacher Mehrheit der Vollversammlung aus ihrem Amt abgewählt werden.
  4. Mit der Beendigung der Schullaufbahn scheiden Mitglieder der Organe des Landesschülerrates aus ihrem Amt aus. Eine Ausnahme besteht im Amt des Geschäftsführers. Für ausgeschiedene Mitglieder muss eine Nachwahl erfolgen, sofern im Vorfeld kein Ersatzmitglied gewählt wurde, welches bis zur nächsten Vollversammlung kommissarisch dieses Amt übernimmt.

§ 11 – Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung des Landesschülerrates Mecklenburg- Vorpommern tritt mit der Verabschiedung durch die ordentliche Vollversammlung nach Beendigung der Veranstaltung in Kraft. Für die Verabschiedung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden erforderlich.
  2. Satzungsänderungen sind nur mit zwei Drittel Mehrheitsbeschluss der Vollversammlung möglich.
  3. Die Widerrechtlichkeit eines Paragraphen der Satzung des Landesschülerrates Mecklenburg - Vorpommern führt nicht die vollständige Unwirksamkeit der Satzung herbei, sondern nur die des widerrechtlichen Paragraphen.

Diese Satzung trat mit Beschluss des Landesschülerrates vom 29.Juli 2001 in Kraft.
Geschäftsordnung (GO) des Landesschülerrates Mecklenburg-Vorpommern (LSR M-V) druckenStand: Juli 2005


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